Wärmegesetz(e) in Bund und Land

Kostenloses Faltblatt, Umweltministerium Baden-Württemberg, Stand Nov. 2009, zum EWärmeG (B-W)
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Kostenfreies Beratungstelefon rund um die Wärmegesetz(e): 08000 12 33 33
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Internetseite des Bundesumweltministeriums mit Fragen und Antworten zum EEWärmeG (Bund)
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Kostenlose Broschüre "Wärme aus Erneuerbaren Energien - Was bringt das neue Wärmegesetz?", Bumdesumweltministerium, Stand Jan. 2010, zum EEWärmeG (Bund)
1. EEWärmeG - Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (Bund)
Am 1. Januar 2009 ist das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) bundesweit in Kraft getreten. Es gilt für alle Neubauten, auch in Baden-Württemberg. Seitdem werden Bauherren verpflichtet, den Wärmebedarf (Heizung und Warmwasser) zum Teil aus erneuerbaren Energien zu decken. Das können Solarthermie, Geothermie, Biomasse - einschließlich Biogas und Bioöl - oder die Nutzung von Umweltwärme und Abwärme mit Hilfe von Wärmepumpen sein.
Das Gesetz sieht auch eine Reihe alternativer Möglichkeiten vor, die sogenannte ersatzweise Erfüllung: Verbesserung der Wärmedämmung, Nutzung von hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung sowie Anschluss an ein Nah- oder Fernwärmenetz.
2. EWärmeG - Erneuerbare-Wärmegesetz (B-W)
Das nur in Baden-Württemberg gültige Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) trat bereits Anfang 2008 mit Regelungen für neue und bestehende Wohngebäude in Kraft. So genannte Nichtwohngebäude werden nicht berücksichtigt. Bei neuen Wohngebäuden mussten bisher wenigstens 20 Prozent des Wärmebedarfs aus erneuerbaren Energien gedeckt werden. Anfang Januar 2009 wurden diese Neubauanforderungen allerdings vom Bundesgesetz (s.o.) abgelöst.
In Bestandsgebäuden in Baden-Württemberg müssen seit dem 01.01.2010 mindestens 10 Prozent des Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt werden, sobald die zentrale Heizungsanlage ausgetauscht wird. Ein "Austausch der Heizungsanlage" liegt vor, wenn der Kessel oder ein anderer zentraler Wärmeerzeuger als Kernkomponente ausgetauscht wird. Muss der Heizkessel wegen eines Defekts kurzfristig ersetzt werden, wird eine Frist von 24 Monaten gewährt. Diese Vorschrift des Landesgesetzes bleibt weiterhin gültig.
Unter Bauherren und Fachleuten existieren Missverständnisse zum Wärmegesetz auf Bundesebene - insbesondere auch in Abgrenzung zum EWärmeG in Baden-Württemberg. Das Internet-Portal EnEV online klärt sieben häufige Missverständnisse auf.
Weitere Informationen
Am 1. Januar 2009 ist das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) bundesweit in Kraft getreten. Es gilt für alle Neubauten, auch in Baden-Württemberg. Seitdem werden Bauherren verpflichtet, den Wärmebedarf (Heizung und Warmwasser) zum Teil aus erneuerbaren Energien zu decken. Das können Solarthermie, Geothermie, Biomasse - einschließlich Biogas und Bioöl - oder die Nutzung von Umweltwärme und Abwärme mit Hilfe von Wärmepumpen sein.
Das Gesetz sieht auch eine Reihe alternativer Möglichkeiten vor, die sogenannte ersatzweise Erfüllung: Verbesserung der Wärmedämmung, Nutzung von hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung sowie Anschluss an ein Nah- oder Fernwärmenetz.
2. EWärmeG - Erneuerbare-Wärmegesetz (B-W)
Das nur in Baden-Württemberg gültige Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) trat bereits Anfang 2008 mit Regelungen für neue und bestehende Wohngebäude in Kraft. So genannte Nichtwohngebäude werden nicht berücksichtigt. Bei neuen Wohngebäuden mussten bisher wenigstens 20 Prozent des Wärmebedarfs aus erneuerbaren Energien gedeckt werden. Anfang Januar 2009 wurden diese Neubauanforderungen allerdings vom Bundesgesetz (s.o.) abgelöst.
In Bestandsgebäuden in Baden-Württemberg müssen seit dem 01.01.2010 mindestens 10 Prozent des Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt werden, sobald die zentrale Heizungsanlage ausgetauscht wird. Ein "Austausch der Heizungsanlage" liegt vor, wenn der Kessel oder ein anderer zentraler Wärmeerzeuger als Kernkomponente ausgetauscht wird. Muss der Heizkessel wegen eines Defekts kurzfristig ersetzt werden, wird eine Frist von 24 Monaten gewährt. Diese Vorschrift des Landesgesetzes bleibt weiterhin gültig.
Unter Bauherren und Fachleuten existieren Missverständnisse zum Wärmegesetz auf Bundesebene - insbesondere auch in Abgrenzung zum EWärmeG in Baden-Württemberg. Das Internet-Portal EnEV online klärt sieben häufige Missverständnisse auf.
Weitere Informationen
Laufend aktuelle Informationen mit Gesetzestext zum EWärmeG (B-W) sowie Fragen und Antworten inkl. aller Formulare zum Nachweis auch der so genannten ersatzweisen Erfüllung
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Kostenloses Faltblatt, Umweltministerium Baden-Württemberg, Stand Nov. 2009, zum EWärmeG (B-W)
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Kostenfreies Beratungstelefon rund um die Wärmegesetz(e): 08000 12 33 33
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Internetseite des Bundesumweltministeriums mit Fragen und Antworten zum EEWärmeG (Bund)
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Kostenlose Broschüre "Wärme aus Erneuerbaren Energien - Was bringt das neue Wärmegesetz?", Bumdesumweltministerium, Stand Jan. 2010, zum EEWärmeG (Bund)
Ca. 10-minütiger Film über das Heizen mit Erneuerbaren Energien im Sinne des EEWärmeG
Quelle: Agentur für Erneuerbare Energien
Quelle: Agentur für Erneuerbare Energien
