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Einspeisevergütung und -management

Aufgrund des "Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien" (EEG) werden für PV-Anlagen garantierte Einspeisevergütungen für die ersten 20 Jahre nach Inbetriebnahme der Anlage festgeschrieben. Seit 2009 muss der Betreiber eine neue Anlagen vor Inbetriebnahme bei der Bundesnetzagentur anmelden. Ohne Anmeldung ist der Netzbetreiber nicht verpflichtet, den Strom zu vergüten.

 

Weiterhin müssen PV-Anlagen seit 2012 ins Einspeisemanagement (gem. EEG 2012, § 6 Abs. 2 u. 3) einbezogen werden, das heißt sie können - wie alle anderen EEG-Anlagen – bei Netzüberlastung gegen Entschädigung abgeregelt werden. Bei Anlagen mit einer Leistung bis 100 kW wurde ein vereinfachtes Einspeisemanagement eingeführt. Ab 25 kW ist eine technische Einrichtung zur Abregelung vorzusehen, es besteht aber keine Pflicht, Daten zu übertragen. Bei kleinen PV-Anlagen bis 25 kW kann alternativ die Einspeiseleistung am Netzanschlusspunkt auf 70 Prozent begrenzt werden, um die sehr seltenen Leistungsspitzen zu "kappen". Dies reduziert die eingespeiste Strommenge i.d.R. nur um rund zwei Prozent, entlastet aber das Netz ganz erheblich und reduziert den Netzausbaubedarf.

 

Bei Anlagen über 30 kW sind 40 Prozent der EEG-Umlage auf den eigenverbrauchten Strom abzuführen. Über 100 kW ist die sogenannte Direktvermarktung verpflichtend. Über 750 kW muss eine Ausschreibung durchgeführt werden.