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Bundestag beschließt GEG-Novelle

Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft

Der Bundestag hat am 8. September 2023 die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) beschlossen. Die Zustimmung des Bundesrates Ende September gilt als sicher. Das am 1. Januar 2024 in Kraft tretende Gesetz sieht vor, dass ab nächstem Jahr in Neubaugebieten nur noch Heizungen erlaubt sind, die zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. 

 

Wer in einem bestehenden Wohngebiet wohnt und die Heizung tauscht, für den gilt die 65-Prozent-Regel in den nächsten Jahren erst, wenn die Kommune eine kommunale Wärmeplanung vorlegt und ergänzend den Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder ein Gebiet für die Wasserstoffnutzung ausweist. Spätestens Mitte 2028 ist die grundsätzliche Nutzung von 65 Prozent erneuerbaren Energien bei einem Heizungstausch jedoch verpflichtend. Übergangsregelungen federn die Umstellung ab. Vorgesehen ist eine Förderung von bis zu 70 Prozent für Wärmepumpen, den Anschluss an ein Wärmenetz, Holzheizungen, Hybridheizungen, Stromdirektheizungen, Solarthermieanlagen sowie Biomasseheizungen und Wasserstoffheizungen. Darauf weist das vom Umweltministerium Baden-Württemberg geförderte Informationsprogramm Zukunft Altbau hin. 

 

Das GEG legt fest, welche energetischen Anforderungen Gebäude erfüllen müssen, etwa bei den Wärmedämmstandards und der Heizungstechnik. In der aktuellen Novelle des Gesetzes, verkürzt als Heizungsgesetz bezeichnet, hat die Bundesregierung die Vorschriften geändert, die bei einem Heizungstausch zu beachten sind.

Verzahnung mit der kommunalen Wärmeplanung: Wichtige Stichdaten

Von der ursprünglichen Fassung des Gesetzes ist nach den Beratungen nicht mehr viel übriggeblieben. Die Vorschriften bei einem Heizungstausch in Bestandsgebäuden und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten werden in den nächsten knapp drei bis fünf Jahren an die Wärmeplanung und eine zusätzliche Entscheidung der Kommune gekoppelt. Erst wenn in der Kommune feststeht, wo Wärme- beziehungsweise Wasserstoffnetze und wo Einzelheizungen künftig die Wärmeversorgung übernehmen sollen, können Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer die für sie beste Heizungsvariante wählen. 

Großstädte mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sollen bis zum 30. Juni 2026 Wärmepläne aufstellen. Kleinere Städte und Gemeinden haben etwas länger Zeit. Der Gesetzesentwurf sieht für sie den 30. Juni 2028 als Endtermin vor. Für kleinere Kommunen bis 10.000 Einwohnende soll es zwar ebenso eine Pflicht zur Erstellung von Wärmeplänen geben, diese können jedoch in einem vereinfachten Verfahren nach landesrechtlichen Maßgaben erstellt werden. Rathäuser und Energieversorger können Auskunft darüber geben, ob es bereits eine Wärmplanung vor Ort gibt. Ein bundesweiter Sonderfall ist Baden-Württemberg: Hier müssen die 104 größten Kommunen der Stadtkreise und großen Kreisstädte mit jeweils mehr als rund 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern bereits Ende dieses Jahres einen kommunalen Wärmeplan vorlegen.

Zu beachten ist: Die kommunale Wärmeplanung allein reicht – je nach Größe der Kommune – bis zum Datum 30. Juni 2026 oder 30. Juni 2028 noch nicht aus, um die neuen Heizungsregeln wirksam werden zu lassen. Auf Grund der fehlenden rechtlichen Verbindlichkeit des Wärmeplans bedarf es noch einer zusätzlichen Entscheidung durch die Kommune. Dafür muss sie Gebiete zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder Wasserstoffnetzausbaugebiete ausweisen. Erst nach diesem zweiten Schritt, der Entscheidung des Stadt- oder Gemeinderates, ein Wärme- oder Wasserstoffnetz zu errichten oder auszubauen, kommt es in den nächsten Jahren bei einem Heizungstausch zur Nutzungspflicht für erneuerbare Energien für Bestandsgebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten.

Gibt es beim Heizungstausch noch keine Pflicht zur Nutzung von 65 Prozent erneuerbarer Energien, kann künftig noch eine konventionelle Gasheizung eingebaut werden. Eine neue Ölheizung ist ebenfalls zulässig. In diesen Fällen ist dann jedoch eine Beratung obligatorisch. In ihr wird unter anderem auf mögliche wirtschaftliche Risiken hingewiesen. Wer sich nach diesem Gespräch für eine Gas- oder Ölheizung entscheidet, muss dann sicherstellen, dass das dort verbrannte Gas oder Öl ab 2029 schrittweise in Teilen aus Biomasse oder Wasserstoff erzeugt wird. Die Stichdaten lauten: Ab dem 1. Januar 2029 müssen mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt werden.  

Kein sofortiges Aus für bestehende Öl- oder Gasheizungen

Für bestehende Heizungen existiert ein langjähriger Bestandsschutz, auch eine Reparatur der alten Heizung ist weiterhin zulässig. Erst 30 Jahre nach ihrem Einbau müssen wenige von ihnen ausgetauscht werden. Nicht betroffen sind Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel. Auch wer in einem Gebäude mit weniger als drei Wohneinheiten eine Wohnung seit 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, darf seine Heizung weiter betreiben. Die Austauschpflicht tritt dann erst bei einem Eigentümerwechsel in Kraft. Dieser hat dann zwei Jahre Zeit, die Heizung zu tauschen. Spätestens 2045 müssen fossile Öl- und Gasheizungen aber stillgelegt werden. In Baden-Württemberg muss das bereits 2040 geschehen.

Übrigens: Wer sein 80. Lebensjahr vollendet hat, sollte ursprünglich nicht von den neuen Heizungsregeln betroffen sein. Diese Regelung wurde gestrichen. Menschen in diesem und höherem Alter soll stattdessen mit hoher Förderung und staatlichen Krediten bei einem Heizungswechsel unterstützt werden.

Übergangsfristen beim Umstieg auf erneuerbare Heizungen

Wer die 65-Prozent-Regel erfüllen muss, bekommt bei einer Heizungshavarie Übergangsfristen gewährt: Ist die Heizung kaputt und kann nicht mehr repariert werden, ist zuerst auch die Installation einer fossil betriebenen Heizung zulässig, etwa eines gebrauchten oder gemieteten Gerätes. Fünf Jahre nach dem Ausfall der alten Heizung muss jedoch eine Heizungstechnologie zum Einsatz kommen, die die Erneuerbaren-Vorgabe erfüllt. Die Übergangsfrist ist insbesondere für nicht hinreichend sanierte Häuser mit einem hohen Wärmeverlust sinnvoll. In dieser Zeitspanne können die Eigentümerinnen und Eigentümer Teile der Gebäudehülle dämmen lassen, so dass danach beispielweise die Nutzung einer Wärmepumpe effizient möglich ist. Zulässig ist, auch nach den fünf Jahren den Gas- oder Ölkessel mit erneuerbaren Energien zu ergänzen und diesen somit im Rahmen einer Hybridheizung weiter für die Lastspitzen zu nutzen.

Die Übergangsfrist verlängert sich auf bis zu zehn Jahre, wenn der Anschluss an ein Wärmenetz in dieser Zeit möglich ist. Die Eigentümer müssen sich dann vertraglich mit dem Netzbetreiber verpflichten, innerhalb dieser Zeit den Anschluss an ein Wärmenetz vorzunehmen. Bis es so weit ist, gibt es keine Anforderungen an die aktuelle Heizung.

Bei Gas-Etagenheizungen sieht die Regelung so aus: Die Eigentümerinnen und Eigentümer müssen innerhalb von fünf Jahren nach dem Ausfall der ersten Gas-Etagenheizung entscheiden, ob auf eine zentrale Heizungsanlage umgestellt werden soll oder ob weiterhin dezentral auf Einzelheizungen mit 65 Prozent erneuerbaren Energien gesetzt wird. Wenn eine zentrale Heizung auf Basis von 65 Prozent Erneuerbaren eingebaut werden soll, haben die Gebäudeeigentümer dafür weitere acht Jahre Zeit. Wenn weiterhin dezentral geheizt werden soll, dann müssen spätestens ein Jahr nach Ablauf der Fünf-Jahres-Entscheidungsfrist alle, in den fünf Jahren eingebaute, Heizungen die Erneuerbaren-Vorgabe erfüllen.  

Finanzielle Förderung aufgestockt

Die förderfähigen Heizungsalternativen sind: der Anschluss an ein Wärmenetz, eine Wärmepumpe, eine Hybridheizung, bei sehr guten Dämmstandards eine Stromdirektheizung sowie eine automatisch betriebene Pellet- oder Scheitholzheizung. Auch Solarthermieanlagen werden gefördert. Allerdings reichen die Solaranlagen alleine meist nicht aus, um die 65-Prozent-Regel zu erfüllen. Eine weitere förderfähige Option ist eine auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbare Gasheizung in entsprechend ausgewiesenen Gebieten.

Aktuell liegt die Förderung bei einem Heizungsaustausch in der Regel bei rund einem Drittel der Kosten – außer bei Biomasseheizungen, dort werden bis zu 20 Prozent Förderung gewährt. Ab 1. Januar 2024 soll es bis zu 70 Prozent Förderung geben: Alle Eigentümerinnen und Eigentümer, die ihre Gas- oder Ölheizung austauschen, sollen eine Sockelförderung von 30 Prozent bekommen. Weitere 30 Prozent Förderung sind für Menschen vorgesehen, die über ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro verfügen. Wer noch bis einschließlich 2028 seine Heizung austauscht, soll einen Klima-Geschwindigkeitsbonus von bis zu 20 Prozent erhalten. Die Förderung ist auf maximal 70 Prozent Förderung gedeckelt. Achtung: die förderfähigen Kosten für den Heizungstausch werden auf 30.000 Euro für ein Einfamilienhaus begrenzt. Einkommensschwache Haushalte mit Anspruch auf eine 70-Prozent-Förderung erhalten also bis zu 21.000 Euro. Weiterhin nicht gefördert werden Gas- und Ölheizungen. Bei wasserstofffähigen Gasheizungen sollen nur die Kosten förderfähig sein, die die Anlage „H2-ready“ machen.

Das Bundeswirtschaftsministerium will bis Ende September eine Förderrichtlinie vorlegen, sodass die BAFA-Förderung zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Verfügung steht. Neu in der Förderung ist ein Kreditangebot für Einzelmaßnahmen. Mit diesem sollen Antragsstellende mit einem zu versteuernden jährlichen Haushaltseinkommen von bis zu 90.000 Euro einen zinsverbilligten Kredit mit flexiblen Laufzeiten für den Heizungstausch und weitere Effizienzmaßnahmen erhalten. Das Angebot soll in der aktuellen Hochzinsphase helfen, die finanzielle Belastung zeitlich zu strecken und zu verringern.

Mietende werden nur eingeschränkt finanziell beteiligt

Die Modernisierungsumlage, mit der Vermietende einen Teil der Sanierungskosten auf die Mietenden umlegen können, steigt bei einem Heizungstausch von acht auf zehn Prozent im Jahr. Bedingung ist, dass der Vermieter eine staatliche Förderung in Anspruch nimmt und diese von den umzulegenden Investitionskosten abzieht. Wichtig: Die Monatsmiete darf mit der erhöhten Umlage nicht um mehr als 50 Cent je Quadratmeter Wohnfläche steigen. Kommen weitere Modernisierungsmaßnahmen hinzu, kann es wie bisher zwei bis drei Euro mehr werden.

Den Heizungstausch frühzeitig vorbereiten

Ein reibungsloser Umstieg auf die Erneuerbaren-Heizungen gelingt am besten, wenn Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer ihre Immobilie so rasch wie möglich dafür fit machen, etwa durch eine Dämmung oder den Austausch von Heizkörpern. Sie sollten nicht darauf warten, bis die alte Heizung nicht mehr repariert werden kann. Erst nach einer Heizungshavarie die Sanierung zu beginnen, erfordert wahrscheinlich eine provisorische Heizungslösung und verursacht zusätzliche Kosten, die man besser gleich in Dämmmaßnahmen hätte stecken können. Darüber hinaus gelte: Je weniger Energie verbraucht wird, desto günstiger ist die Wärmeversorgung im Haus – unabhängig vom Energieträger. Effizienzmaßnahmen lohnen sich also auch dann schon, wenn noch die alte Öl- oder Gasheizung läuft.

Welche Heizung die Richtige ist, hängt von vielen Entscheidungskriterien ab: Lage des Grundstücks, Zustand des Gebäudes, vorhandene Anschlussmöglichkeiten, Investitions- und Betriebskosten und persönliche Präferenzen. Bei Fragen zum Heizungstausch helfen Gebäudeenergieberaterinnen und -berater weiter. Sie nehmen die vorhandene Heiztechnik vor Ort in Augenschein, schätzen ein, welche neue Heizungstechnologien in Frage kommen und ob weitere Sanierungsmaßnahmen erforderlich sind. Danach erarbeiten sie gemeinsam mit den Eigentümerinnen und Eigentümern eine individuelle Lösung und unterstützen beim Beantragen von Fördergeldern.