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Energieausweis

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist am 1. November 2020 in Kraft getreten. Es führt das bis dahin geltende Energieeinspargesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammen. Durch die EnEV wurden unter anderem Energieausweise im Gebäudebestand eingeführt. Ziel war es, die Energieeffizienz von Gebäuden vergleichbar zu machen und damit Markttransparenz im Gebäudebereich zu erzielen.

 
 

Grundsätze zum Energieausweis für Gebäude

Das zehn Jahre gültige Dokument muss vom Gebäudeeigentümer immer dann vorgelegt werden, wenn ein Haus oder der Teil eines Gebäudes verkauft, neu vermietet, verpachtet oder geleast wird. Mit Hilfe eines so genannten Bandtacho-Labels wird das jeweilige Gebäude mit verschiedenen Gebäudestandards verglichen. Sofern sinnvoll, erhält der Gebäudeeigentümer vom Aussteller zusätzlich kurz gefasste, fachliche Sanierungsempfehlungen.

 

Energieausweis für Gebäude - Fristen

Für Wohngebäude der Baufertigstellungsjahre bis 1977 müssen Energieausweise seit dem 1. Oktober 2008 und für später errichtete Wohngebäude seit dem 1. Januar 2009 im Zusammenhang mit einer Neuvermietung oder einem Verkauf vorliegen. Für Nichtwohngebäude war der 1. Juli 2009 Stichtag.

 

Bedarfs- oder Verbrauchssausweis?

Beim Bedarfsausweis wird auf Grundlage der energetischen Qualität von Gebäudehülle und haustechnischen Anlagen mit Hilfe standardisierter Randbedingungen nach technischen Regeln der Energiebedarf des Gebäudes ermittelt.

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Ausweis für gemischt genutzte Gebäude

In der Regel wird mit einem Energieausweis die Energieeffizienz des gesamten Gebäudes dargestellt. Im Falle gemischter Nutzung kann auch von diesem Prinzip abgewichen werden. So kann es etwa erforderlich werden, dass für ein Gebäude zwei Energieausweise erstellt werden müssen. Dies ist dann der Fall, wenn ein Gebäude sowohl gewerblich als auch zu Wohnzwecken genutzt wird.

 

Weitere Informationen

Hier finden Sie weiterführende Informationen zum Thema Energieausweis.

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